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2025-11-13
Firma scheitert mit Beschwerde wegen fehlender Kostenvorauszahlung
Ein Unternehmen in Liquidation wollte seine Konkurseröffnung anfechten, bezahlte jedoch den geforderten Kostenvorschuss nicht. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gar nicht erst ein.
Urteil publiziert am: 2025-11-13

Nach der Konkurseröffnung über eine im Kanton St. Gallen ansässige Aktiengesellschaft in Liquidation durch das Kreisgericht Rheintal am 19. Mai 2025 versuchte das Unternehmen, sich juristisch zu wehren. Die Konkurseröffnung war auf Antrag des Kantons St. Gallen, vertreten durch das kantonale Steueramt, erfolgt. Nachdem das Kantonsgericht St. Gallen die erste Beschwerde der Firma am 16. Juli 2025 abgewiesen hatte, zog das Unternehmen den Fall vor das Bundesgericht.

Das Bundesgericht forderte die Firma am 16. September 2025 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von 5'000 Franken auf und setzte ihr dafür eine Frist. Gleichzeitig bat es die Gegenpartei um Stellungnahme zum Gesuch der Firma um aufschiebende Wirkung. Als die Aktiengesellschaft den Vorschuss nicht zahlte und mitteilte, die Zahlungsaufforderung nicht mehr zu finden, gewährte das Bundesgericht eine Nachfrist bis zum 20. Oktober 2025 – mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Nichtzahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Da die Firma auch innerhalb der Nachfrist den geforderten Betrag nicht überwies, entschied der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesgerichts im vereinfachten Verfahren, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein zusätzliches Gesuch des Unternehmens, die Angelegenheit wegen des Gesundheitszustands des einzigen Verwaltungsrats zurückzustellen, wurde für gegenstandslos erklärt. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass eine Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ohnehin nicht mehr ergänzt werden könne. Die Gerichtskosten von 2'000 Franken wurden der Aktiengesellschaft auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-13
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Urteilsnummer: 5A_778/2025