Das Bundesgericht hat ein Beschwerdeverfahren nach dem Rückzug durch die Beschwerdeführerin eingestellt. Die Frau hatte Ende September 2025 eine Beschwerde in Strafsachen beim höchsten Schweizer Gericht eingereicht und diese in zwei weiteren Eingaben ergänzt. In ihrer Beschwerde hatte sie eine angebliche Rechtsverweigerung durch die Zürcher Justiz geltend gemacht. Mitte Oktober beantragte sie jedoch selbst die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung, die Rechtsverweigerung sei inzwischen geklärt.
Das Bundesgericht stellte daraufhin das Verfahren als erledigt ein. Die Instruktionsrichterin entschied als Einzelrichterin über den Fall und belastete der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von 300 Franken. Gemäss der Begründung muss diejenige Person, die durch den Rückzug ihrer Eingabe das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, für die bis dahin entstandenen Kosten aufkommen.
Zudem wies das Gericht das Gesuch der Frau um unentgeltliche Rechtspflege ab. Diese Ablehnung begründete das Bundesgericht mit der fehlenden Erfolgsaussicht der ursprünglichen Begehren. Nach geltendem Recht wird die kostenlose Prozessführung nur gewährt, wenn ein Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Im vorliegenden Fall beurteilte das Gericht die Beschwerde jedoch als aussichtslos, weshalb die Beschwerdeführerin die Kosten selbst tragen muss.