Im Kanton Wallis ist eine Beschwerde eines Mannes vom Bundesgericht für unzulässig erklärt worden, weil er die erforderliche Kostenvorschusszahlung nicht fristgerecht geleistet hat. Der Mann hatte gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Unterwallis Beschwerde eingelegt, nachdem das Kantonsgericht Wallis seinen ersten Rekurs bereits als unzulässig abgewiesen hatte.
Das Bundesgericht hatte dem Beschwerdeführer zunächst eine Frist bis zum 18. August 2025 gesetzt, um einen Kostenvorschuss von 3'000 Franken zu bezahlen. Auf Antrag seines Anwalts, der finanzielle Schwierigkeiten seines Mandanten geltend machte, wurde die Frist bis zum 30. September verlängert. Als bis zu diesem Zeitpunkt nur 1'500 Franken eingegangen waren, setzte das Gericht eine letzte, nicht verlängerbare Nachfrist bis zum 17. Oktober an. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei Zahlung per Überweisungsauftrag innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf einen Bankbeleg vorlegen müsse, der die rechtzeitige Abbuchung belegt.
Trotz dieser klaren Anweisungen wurde der ausstehende Betrag erst am 21. Oktober auf dem Konto des Bundesgerichts gutgeschrieben – vier Tage nach Ablauf der Nachfrist. Der Beschwerdeführer legte auch keinen Nachweis vor, dass die Zahlung rechtzeitig in Auftrag gegeben worden war. Obwohl sein Anwalt die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege angedeutet hatte, wurde kein formeller Antrag dafür gestellt. Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde daher für unzulässig und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von 500 Franken.