Erstes automatisches Nachrichtenportal
Symbolbild
2025-11-13
Frau scheitert mit Beschwerde wegen mangelhafter Begründung
Eine Frau erhielt eine Verfahrenseinstellung, beschwerte sich aber trotzdem. Das Bundesgericht wies ihre Beschwerde ab, da sie die formalen Anforderungen nicht erfüllte.
Urteil publiziert am: 2025-11-13

Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Frau gegen einen Entscheid des Waadtländer Kantonsgerichts als unzulässig abgewiesen. Die Frau hatte sich gegen eine Einstellungsverfügung des Staatsanwalts des Bezirks Nord-Waadt gewehrt, obwohl diese das Strafverfahren gegen sie beendete. Das Kantonsgericht erklärte ihre Beschwerde für unzulässig, woraufhin sie ans Bundesgericht gelangte.

In seiner Begründung führte das Bundesgericht aus, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen an eine Beschwerde in Strafsachen nicht erfüllt habe. Gemäß Bundesgerichtsgesetz müssen Beschwerden Schlussanträge, Begründungen und Beweismittel enthalten und unterschrieben sein. Die Beschwerdeführerin hätte die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zumindest kurz diskutieren müssen.

Das Kantonsgericht hatte festgestellt, dass die Frau kein rechtliches oder praktisches Interesse an einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung hatte, da diese die Strafverfolgung gegen sie beendete. Zudem enthielt ihre Beschwerde keine Anträge bezüglich der ihr auferlegten Verfahrenskosten und erfüllte die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Da die Frau in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht lediglich die Kostenauflage bestritt und ihre eigene Beweiswürdigung darlegte, ohne auf die rechtlichen Argumente des Kantonsgerichts einzugehen, wurde ihre Beschwerde als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden ihr unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-13
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_934/2025