Ein Mann hatte seinen ehemaligen Arbeitskollegen und dessen Vater wegen angeblicher Vermögensdelikte angezeigt. Der Anzeigeerstatter behauptete, er habe beim Umzug seinen Kollegen beauftragt, seine zurückgelassenen Gegenstände zu verkaufen und ihm den Erlös zu übergeben. Stattdessen hätten die beiden Beschuldigten die Gegenstände mit einem Lieferwagen nach Italien transportiert und für sich behalten, ohne ihm eine Gegenleistung zu bezahlen. Der Mann betonte, er habe die Gegenstände keineswegs verschenkt.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin erließ im Dezember 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung, da keine Hinweise auf eine unrechtmäßige Aneignung der Gegenstände vorlagen. Die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diese Entscheidung im August 2025. Daraufhin wandte sich der Mann an das Bundesgericht und verlangte eine Neuaufnahme des Verfahrens mit umfassender Beweiserhebung, darunter eine vollständige Inventarisierung der Gegenstände und forensische Untersuchung der digitalen Kommunikation.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde als unzulässig ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt hatte, welche zivilrechtlichen Ansprüche er geltend machen wollte – eine Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation. Auch sein Verweis auf angeblich verletzte verfassungs- und völkerrechtliche Normen erfüllte nicht die strengen Begründungsanforderungen des Bundesgerichtsgesetzes. Das Gericht kam zum Schluss, dass der Mann mit seiner Beschwerde lediglich die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanzen in Frage stellen wollte, ohne sich konkret mit deren Begründung auseinanderzusetzen.