Erstes automatisches Nachrichtenportal
Symbolbild
2025-11-13
Gefälschte Missbrauchsbriefe: Gericht darf Handy und PC durchsuchen
Ein Mann, der falsche Missbrauchsvorwürfe verbreitet haben soll, scheitert mit seiner Beschwerde gegen die Durchsuchung seiner elektronischen Geräte. Das Bundesgericht bestätigt die Entsiegelung.
Urteil publiziert am: 2025-11-13

Ein Zürcher Mann steht unter Verdacht, zwischen Februar und März 2020 gefälschte Schreiben an Behörden und Privatpersonen verschickt zu haben. In diesen angeblich vom Kinderspital Zürich stammenden Dokumenten beschuldigte er den Partner seiner Ex-Lebensgefährtin fälschlicherweise des Kindesmissbrauchs an deren Tochter. Im Zuge der Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft verschiedene Datenträger wie Mobiltelefon und Computer sicher, deren Untersuchung der Mann durch ein Siegelungsbegehren zunächst verhinderte.

Nach einem langwierigen Verfahren entschied das Zürcher Zwangsmassnahmengericht im September 2023, dass ein Grossteil der sichergestellten Daten durchsucht werden darf. Nur persönliche Gesundheitsdaten wurden von der Durchsuchung ausgenommen. Der Beschuldigte legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht ein und forderte, dass weitere Daten von der Durchsuchung ausgeschlossen werden sollten, da sie für das Verfahren irrelevant seien.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde nun ab und stellte klar, dass im Entsiegelungsverfahren keine detaillierte Vorprüfung aller sichergestellten Daten durch das Gericht erfolgen muss. Es sei vielmehr Aufgabe der Staatsanwaltschaft, bei der Durchsuchung nur die verfahrensrelevanten Inhalte zu sichten und zu den Akten zu nehmen. Das Gericht müsse lediglich prüfen, ob die sichergestellten Datenträger grundsätzlich beweiserheblich sein könnten – was im vorliegenden Fall zutrifft. Zudem bemängelte das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Eingabe nicht ausreichend mit den Begründungen der Vorinstanz auseinandergesetzt habe.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-13
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_709/2023