Ein wegen mehrfachen Betrugs und weiterer Delikte verurteilter Mann ist mit seinem Versuch gescheitert, eine siebenjährige Landesverweisung und eine 24-monatige Freiheitsstrafe durch ein Revisionsgesuch abzuwenden. Der Verurteilte hatte argumentiert, sein früherer amtlicher Verteidiger habe das Anwaltsgeheimnis verletzt, indem er dem Gericht mitteilte, keinen Kontakt mehr zu seinem Mandanten zu haben. Diese Information führte dazu, dass das Berufungsgericht das Verfahren wegen der sogenannten "Rückzugsfiktion" abschrieb und das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wurde.
Das Bundesgericht bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz, nicht auf das Revisionsgesuch einzutreten. Es verwies darauf, dass für eine Revision wegen Einwirkens durch eine strafbare Handlung mindestens ein Strafverfahren eingeleitet sein müsse. Die bloße Ankündigung des Verurteilten, später noch Strafanzeige gegen seinen früheren Anwalt einzureichen, genügte nicht. Zudem betonte das Gericht, dass nach Ergehen des angefochtenen Beschlusses eingereichte Strafanzeigen als unzulässige "echte Noven" im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können.
Der Verurteilte hatte ursprünglich gegen seine Verurteilung Berufung eingelegt, sich dann aber nicht mehr gemeldet. Nach schweizerischem Prozessrecht gilt eine Berufung in solchen Fällen als zurückgezogen. Der Versuch des Mannes, diesen Mechanismus durch den Vorwurf einer Straftat gegen seinen früheren Anwalt auszuhebeln, scheiterte somit auf ganzer Linie. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und erlegte dem Mann reduzierte Gerichtskosten von 1.200 Franken auf.