Ein 61-jähriger Mann mit chronischen Rückenbeschwerden hat vor dem Bundesgericht vergeblich um eine IV-Rente gekämpft. Nach einer ersten abgelehnten IV-Anmeldung im Jahr 2012 meldete er sich 2015 erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Solothurn verneinte nach mehreren medizinischen Abklärungen seinen Anspruch auf eine Invalidenrente, da sein Invaliditätsgrad mit 20 Prozent deutlich unter der für eine Rente erforderlichen Schwelle lag.
Das Bundesgericht berechnete den Invaliditätsgrad des Mannes auf eine andere Weise als die Vorinstanzen. Es stützte sich dabei auf sein tatsächlich erzieltes Einkommen als Toilettenkontrolleur in einem 35-Prozent-Pensum, hochgerechnet auf seine Restarbeitsfähigkeit von 80 Prozent. Daraus ergab sich ein Invaliditätsgrad von 33 Prozent – höher als von der IV-Stelle berechnet, aber immer noch unter dem für eine Viertelsrente erforderlichen Wert von 40 Prozent.
Das Gericht stellte fest, dass der Mann zwar gesundheitlich eingeschränkt ist, aber in einer angepassten Tätigkeit noch zu 80 Prozent arbeitsfähig bleibt. Seine diagnostizierten Beschwerden, darunter ein chronisches Iliolumbosakralsyndrom und eine Lumboischialgie, erlauben ihm leichte Tätigkeiten in Wechselposition mit bedarfsweisem Sitzen, Stehen und Gehen, solange er nicht häufig schwere Lasten heben oder tragen muss. Trotz der vom Bundesgericht korrigierten Berechnungsmethode blieb das Endergebnis gleich: Der Mann hat keinen Anspruch auf eine IV-Rente.