Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der gegen die fürsorgerische Unterbringung seiner 84-jährigen Mutter vorgehen wollte. Der Mann hatte mit seiner Mutter zusammengelebt, bis diese im Januar 2025 in einer Einrichtung untergebracht wurde. Als die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Wil-Uzwil die Unterbringung im März 2025 verlängerte, erhob der Sohn Beschwerde. Sowohl die kantonalen Instanzen als auch das Bundesgericht verneinten jedoch seine Legitimation zur Beschwerde.
Entscheidend für das Urteil war ein deutlicher Interessenkonflikt zwischen Mutter und Sohn. Das Gericht stellte fest, dass der arbeitslose 48-Jährige seit Jahren von seiner Mutter finanziell abhängig war. Sie bezahlte aus ihren spärlichen Renteneinkünften die Wohnung und kam für seinen Lebensunterhalt auf. Während der Sohn ein persönliches Interesse an der Fortführung dieser Lebensweise hatte, war seine Mutter aus ärztlicher Sicht zwingend auf stationäre Betreuung angewiesen. Die Frau selbst beklagte, dass ihr Wille nicht berücksichtigt werde und sie alles bezahlen müsse.
Zudem bestanden erhebliche Zweifel an der Betreuungsfähigkeit des Sohnes. Die Behörden stellten fest, dass die Mutter verwahrlost war, notwendige Arzttermine abgesagt wurden und die Medikamentenversorgung (Insulin) nicht gesichert schien. In dieser Konstellation konnte der Sohn nicht als "nahestehende Person" im Sinne des Gesetzes anerkannt werden, die zur Beschwerde gegen die Unterbringung legitimiert wäre. Auch seine Anerkennung als Vertrauensperson wurde vom Gericht abgelehnt.