Erstes automatisches Nachrichtenportal
Symbolbild
2025-11-13
Bundesgericht stoppt Beschwerde gegen Thaler Wohnbauprojekt
Zwei Anwohner scheitern mit ihrer vorzeitigen Beschwerde gegen ein Mehrfamilienhaus-Projekt in Thal SG. Das Bundesgericht verweist auf das noch laufende kantonale Verfahren.
Urteil publiziert am: 2025-11-13

Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde zweier Anwohner gegen ein Wohnbauprojekt in Thal nicht eingetreten. Die Kläger hatten versucht, den Bau von drei Mehrfamilienhäusern im Gebiet Mesmeren zu verhindern, nachdem das St. Galler Verwaltungsgericht eine frühere Entscheidung zu ihren Gunsten aufgehoben hatte. Das Gericht begründete sein Nichteintreten damit, dass es sich um einen Zwischenentscheid handle, der nur unter bestimmten Voraussetzungen selbstständig angefochten werden könne.

Die Vorgeschichte des Falls reicht bis Februar 2023 zurück, als der Gemeinderat Thal einen Sondernutzungsplan für das Gebiet Mesmeren festlegte und der Ortsgemeinde Thal die Baubewilligung für drei Mehrfamilienhäuser erteilte. Das kantonale Bau- und Umweltdepartement hatte zunächst den Rekurs der Anwohner aus gewässerschutzrechtlichen Gründen gutgeheissen. Das Verwaltungsgericht St. Gallen hob diese Entscheidung jedoch auf und wies die Sache zur weiteren Prüfung an das Departement zurück.

Die Anwohner beriefen sich bei ihrer Beschwerde ans Bundesgericht auf die Möglichkeit, dass ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte. Das höchste Gericht stellte jedoch fest, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Beschwerde nicht erfüllt seien. Insbesondere würde durch eine direkte Entscheidung kein bedeutender Aufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Anwohner ihre gewässerschutzrechtlichen Einwände später mit einer Beschwerde gegen den endgültigen Entscheid vorbringen können. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden den Beschwerdeführern auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-13
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_608/2025