Eine Familie wurde aus ihrer 3,5-Zimmerwohnung im Kanton Aargau ausgewiesen, nachdem die Vermieterin den Mietvertrag ordnungsgemäß gekündigt hatte. Die Kündigung erfolgte im Oktober 2024 mit Wirkung zum 31. März 2025. Das Bezirksgericht Aarau bestätigte die Ausweisung im Juli 2025 und verpflichtete die Mieter, die Wohnung innerhalb von zehn Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen. Eine dagegen eingereichte Berufung der Mieter, die auch Schadenersatzforderungen enthielt, wurde vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen.
Die Mieter wandten sich daraufhin an das Bundesgericht und beantragten unter anderem die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde sowie die unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht entschied jedoch, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da sie den formalen Anforderungen nicht genügte. Beschwerden an das Bundesgericht müssen hinreichend begründet sein und konkret darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Eingabe der Mieter erfüllte diese Voraussetzungen nicht.
Das Gericht wies auch den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erschien. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden den Mietern unter solidarischer Haftung auferlegt. Mit diesem Entscheid wurde die Ausweisung der Familie aus der Wohnung rechtskräftig bestätigt, nachdem sie bereits in zwei kantonalen Instanzen für rechtmäßig erklärt worden war.