Ein Vater zweier Kinder (geboren 2016 und 2019) hat vor Bundesgericht eine Niederlage erlitten. Nachdem sein Besuchsrecht nach einer Haftentlassung 2022 zunächst ganz ausgesetzt und dann schrittweise wieder erweitert worden war, hatte er zuletzt ein umfassendes Besuchsrecht erhalten. Dieses wurde jedoch im März 2025 erneut eingeschränkt, sodass er seine Kinder nur noch im Point Rencontre (einer beaufsichtigten Besuchsstelle) sehen durfte.
Der Vater wehrte sich gegen diese Einschränkung und versuchte, sein früheres Besuchsrecht wiederherzustellen. Nachdem das Kantonsgericht Wallis seinen Antrag abgelehnt hatte, wandte er sich ans Bundesgericht. Er argumentierte, die Trennung von seinen Kindern verursache einen "irreparablen Schaden" und sei nicht gerechtfertigt, da keine objektiven Belege für eine Gefährdung der Kinder durch ihn vorlägen. Zudem beschuldigte er die Kindsmutter feindseliges Verhalten.
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde jedoch für unzulässig. Die Richter stellten fest, dass der Vater sich nicht ausreichend mit der kantonalen Begründung auseinandergesetzt hatte. Das Kantonsgericht hatte argumentiert, dass die Aufhebung des aktuellen Besuchsrechts zur Wiedereinsetzung der vorherigen Regelung führen würde – einer vollständigen Aussetzung des Besuchsrechts. Dies wäre für den Vater noch nachteiliger gewesen. Da der Vater diesen entscheidenden Punkt in seiner Beschwerde nicht angemessen entkräftet hatte, wies das Bundesgericht seine Eingabe ohne weitere Prüfung der übrigen Argumente zurück.