Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Aktiengesellschaft abgewiesen, die sich gegen einen Nichteintretensentscheid des Thurgauer Obergerichts wehrte. Die Firma hatte gegen eine provisorische Rechtsöffnung Beschwerde eingelegt, bezahlte jedoch den geforderten Kostenvorschuss nicht fristgerecht. Nachdem das Obergericht der Firma eine fünftägige Nachfrist gesetzt hatte und auch diese ungenutzt verstrichen war, trat es auf die Beschwerde nicht ein.
In ihrer Beschwerde ans Bundesgericht argumentierte die Firma, dass sie keine liquiden Mittel besitze und ihre Aktiven blockiert seien. Zudem habe das Obergericht in ähnlichen Fällen auf einen Kostenvorschuss verzichtet. Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück und erklärte, dass die Festsetzung eines Kostenvorschusses im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liege. Auch die Dauer der Nachfrist von fünf Tagen sei nicht zu beanstanden.
Besonders betonte das Bundesgericht, dass die Firma im kantonalen Verfahren offenbar kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte. Eine solche hätte unter Umständen zu einer Befreiung von der Vorschusspflicht führen können. Die gegen die kantonalen Richter erhobene Strafanzeige änderte nichts am Ergebnis. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und lehnte auch das Gesuch der Firma um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ab, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien.