Ein Mann wollte sich gegen die Gerichtskosten wehren, die ihm in einem Rechtsöffnungsverfahren auferlegt worden waren. Nachdem das Kantonsgericht St. Gallen am 2. September 2025 seine Beschwerde um Erlass der Gerichtskosten abgewiesen hatte, wandte er sich am 7. September 2025 an das Bundesgericht. In seiner Eingabe beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde, um die Vollstreckung des kantonalen Entscheids vorläufig zu stoppen.
Das Bundesgericht lehnte bereits am 9. September 2025 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Trotz einer weiteren Eingabe des Mannes vom 10. September, in der er seine Anträge bekräftigte, trat das höchste Gericht auf seine Beschwerde nicht ein. Als Begründung führte das Gericht an, dass die Eingaben die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllten. Bei Beschwerden an das Bundesgericht muss der Beschwerdeführer präzise darlegen, welche Rechtsnormen verletzt wurden und warum der angefochtene Entscheid falsch sein soll.
Das Bundesgericht wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erschien. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden dem Mann auferlegt. Der Entscheid vom 15. Oktober 2025 zeigt exemplarisch, wie wichtig die Einhaltung formaler Anforderungen bei Beschwerden an das höchste Gericht ist. Im vereinfachten Verfahren konnte der Abteilungspräsident allein entscheiden, ohne dass eine Vernehmlassung des Beschwerdegegners eingeholt werden musste.