Ein Beschwerdeführer wollte sich gegen einen Entscheid des Zürcher Obergerichts in einer Rechtsöffnungssache wehren und reichte Beschwerde beim Bundesgericht ein. Das höchste Schweizer Gericht forderte ihn daraufhin auf, einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu bezahlen. Der Mann bat um Erlass oder Reduktion dieser Vorauszahlung, was das Gericht jedoch ablehnte.
Obwohl das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Nachfrist bis zum 24. September 2025 gewährte und ihn ausdrücklich auf die Folgen einer Nichtbezahlung hinwies, weigerte sich der Mann beharrlich, den geforderten Betrag zu überweisen. In einer weiteren Eingabe bekräftigte er seine Überzeugung, den Kostenvorschuss nicht leisten zu müssen. Dies führte dazu, dass das Bundesgericht auf seine Beschwerde gar nicht erst eintrat.
In seinem Urteil vom 15. Oktober 2025 hielt das Gericht zudem fest, dass die eingereichte Beschwerde auch aus einem zweiten Grund unzulässig gewesen wäre: Sie genügte den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, während dem Kanton Zürich als Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, da ihm durch das Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden war.