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2025-11-13
Reisebüro muss Steuern auf Versicherungen zahlen
Sprachreise-Anbieter scheitert vor Bundesgericht: Reiseversicherungen sind keine Nebenleistung zum Bildungsangebot. Der Vorsteuerabzug für diese Leistungen bleibt verwehrt.
Urteil publiziert am: 2025-11-13

Ein Schweizer Reisebüro, das Sprachreisen und Schüleraustauschprogramme anbietet, ist mit seiner Beschwerde gegen eine Steuernachforderung weitgehend gescheitert. Die Firma hatte ihren Kunden neben den Bildungsprogrammen im Ausland auch Versicherungsschutz angeboten und diesen über einen Gruppenversicherungsvertrag mit einer schwedischen Versicherungsgesellschaft organisiert. Die Versicherung deckte Risiken wie Krankheit, Unfall, Gepäckverlust und Programmabbruch ab.

Das Bundesgericht musste entscheiden, ob diese Versicherungsleistungen als eigenständige Leistungen oder als Nebenleistungen zu den Bildungsprogrammen zu betrachten sind – eine Unterscheidung mit erheblichen steuerlichen Folgen. Während Bildungsleistungen im Ausland zum Vorsteuerabzug berechtigen, gilt dies nicht für Versicherungsleistungen. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Versicherungen eine eigenständige Hauptleistung darstellen und nicht bloss eine untergeordnete Nebenleistung zum Bildungsprogramm sind.

Die Richter betonten, dass Bildungsleistungen nicht zwingend mit Versicherungsleistungen verbunden sein müssen. Reiseversicherungen haben eine andere wirtschaftliche Stossrichtung als Bildungsprogramme und können auch unabhängig davon abgeschlossen werden. Zudem sind die abgedeckten Risiken oft bereits in anderen Policen eingeschlossen, was gegen die Annahme spricht, dass Versicherungen "üblicherweise" mit Bildungsleistungen verbunden sind. Die Steuerverwaltung durfte daher den Vorsteuerabzug für die gemischt verwendeten Leistungen korrigieren.

Das Bundesgericht gab der Beschwerde nur teilweise statt, indem es die Steuerforderung für das Jahr 2014 wegen eingetretener Verjährung aufhob. Für die Jahre 2015 bis 2018 muss das Reisebüro jedoch die Nachforderung bezahlen. Die Gerichtskosten wurden entsprechend aufgeteilt: ein Fünftel trägt die Steuerverwaltung, vier Fünftel das Reisebüro.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-13
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Urteilsnummer: 9C_556/2024