Die A.________ AG, ein Unternehmen, das Sprachreisen und Schulungsprogramme im Ausland anbietet, unterlag einer Mehrwertsteuerprüfung für die Jahre 2014 bis 2018. Streitpunkt war die steuerliche Behandlung von Reiseversicherungen, die das Unternehmen seinen Kunden als optionale Zusatzleistung anbot. Die Reiseversicherungen deckten Risiken wie Krankheit, Unfall, Gepäck, Programmabbruch und Rechtsschutz ab. Das Unternehmen hatte dafür einen Gruppenversicherungsvertrag mit einer schwedischen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen und stellte den Kunden die Versicherungsprämien separat in Rechnung.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betrachtete die Versicherungsleistungen als eigenständige, von der Steuer ausgenommene Leistungen, für die kein Vorsteuerabzug möglich ist. Das Reisebüro hingegen argumentierte, die Versicherungen seien lediglich Nebenleistungen zu den Bildungsprogrammen und sollten daher steuerlich gleich behandelt werden. Nach der Abweisung durch das Bundesverwaltungsgericht gelangte der Fall vor das Bundesgericht.
Das Bundesgericht bestätigte nun die Einschätzung der ESTV. Es stellte klar, dass Versicherungsleistungen und Bildungsleistungen unterschiedliche Zwecke verfolgen und daher als separate Hauptleistungen zu betrachten sind. Die Versicherungen seien keine unselbständigen Nebenleistungen, da sie nicht "üblicherweise mit der Hauptleistung vorkommen" - viele Reisende haben bereits anderweitig Versicherungsschutz oder schließen Versicherungen unabhängig von einer Pauschalreise ab. Zudem sei die Stossrichtung der beiden Leistungen grundsätzlich verschieden.
Das Bundesgericht hob die Steuerforderung für das Jahr 2014 wegen eingetretener Verjährung auf, bestätigte aber im Übrigen die Vorsteuerkorrektur der ESTV. Damit muss das Reisebüro für die Jahre 2015 bis 2018 die Mehrwertsteuer für seine Versicherungsleistungen separat abrechnen und kann dafür keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Das Urteil verdeutlicht, dass bei gemischten Leistungsangeboten eine sorgfältige steuerrechtliche Abgrenzung erforderlich ist.