Eine Frau hatte sich gegen zwei Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. April 2025 gewehrt. Nachdem das Obergericht des Kantons Aargau bereits am 6. Juni 2025 nicht auf ihre Beschwerden eingetreten war, gelangte sie mit zwei separaten Beschwerden an das Bundesgericht. Dieses vereinigte die Verfahren und entschied in einem einzigen Urteil.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ab. Die Richter stellten fest, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung offensichtlich nicht erfüllten. Insbesondere konnte die Frau keinen ihr zustehenden Zivilanspruch darlegen, der sie zur Beschwerde legitimiert hätte. Auch formelle Rügen, zu deren Geltendmachung sie unabhängig von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt gewesen wäre, wurden nicht erhoben.
Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wies das Gericht wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren ab. Bei der Bemessung der Gerichtskosten berücksichtigte das Bundesgericht allerdings die finanziellen Verhältnisse der Frau und setzte einen moderaten Betrag fest. Das Urteil zeigt exemplarisch, wie wichtig eine korrekte rechtliche Begründung und die Darlegung der eigenen Beschwerdelegitimation bei Eingaben an das höchste Schweizer Gericht sind.