Im Kontext des sogenannten Mosambik-Schuldenskandals eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Geldwäscherei. Im Fokus steht eine Zahlung von 7,86 Millionen US-Dollar vom Wirtschafts- und Finanzministerium Mosambiks auf ein Schweizer Bankkonto. Die Bundesanwaltschaft forderte von drei Banken (ehemals zur B-Finanzgruppe gehörend, jetzt Teil der A-Gruppe) umfangreiche Dokumente an, darunter Weisungen zur Geldwäschereibekämpfung und Unterlagen zu Transaktionsabklärungen.
Die Banken reichten die verlangten Dokumente auf einem passwortgeschützten Datenträger ein und beantragten deren Siegelung. Die Bundesanwaltschaft wies das Siegelungsbegehren ab, da kein gültiger Siegelungsgrund vorliege. Die Banken beriefen sich unter anderem auf Geschäftsgeheimnisse und angebliche Anwaltskorrespondenz in den Unterlagen, ohne jedoch konkret anzugeben, welche Dokumente betroffen seien.
Das Bundesgericht bestätigt nun die Entscheidung der Vorinstanz. Es betont, dass nach aktueller Rechtslage Geschäftsgeheimnisse keinen Siegelungsgrund mehr darstellen. Bezüglich der angeblichen Anwaltskorrespondenz hätten die Banken konkret darlegen müssen, welche Dokumente ihrer Meinung nach durch das Anwaltsgeheimnis geschützt seien. Zudem unterstreicht das Gericht, dass gesetzlich vorgeschriebene Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäschereibekämpfung nicht unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, selbst wenn diese Aufgaben an externe Anwälte delegiert wurden. Die Beschwerde wird daher abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.