Eine Steuerzahlerin hat vor dem Bundesgericht eine Niederlage erlitten, nachdem sie sich gegen eine definitive Rechtsöffnung für eine Steuerforderung von 2'014.80 Franken zuzüglich Zinsen und Kosten gewehrt hatte. Das höchste Schweizer Gericht trat auf ihre Beschwerde gar nicht erst ein, da diese die formellen Begründungsanforderungen nicht erfüllte. Die Frau hatte zuvor bereits vor dem Zürcher Obergericht keinen Erfolg gehabt, das ihre Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid abgewiesen hatte.
Das Bundesgericht entschied im vereinfachten Verfahren und verzichtete auf das Einholen von Stellungnahmen der Gegenpartei. In der Urteilsbegründung wird lediglich kurz auf den Unzulässigkeitsgrund hingewiesen - die mangelhafte Begründung der Beschwerde. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen müssen Beschwerden ans Bundesgericht bestimmte formelle Anforderungen erfüllen, was hier offensichtlich nicht der Fall war.
Auch das Gesuch der Steuerzahlerin um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos eingestuft wurde. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden vollständig der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Staat Zürich und die betroffene Gemeinde erhielten keine Parteientschädigung zugesprochen, da ihnen durch das Verfahren vor Bundesgericht kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden war.