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2025-11-13
Steuerverweigerer scheitert mit mangelhafter Beschwerde
Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde gegen eine Steuerforderung nicht ein. Der Mann hatte seine Eingabe unzureichend begründet und muss nun Gerichtskosten tragen.
Urteil publiziert am: 2025-11-13

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen die Eintreibung einer Steuerforderung abgewiesen, weil die Eingabe des Steuerpflichtigen die formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllte. Der Mann hatte sich gegen eine definitive Rechtsöffnung für eine Steuerforderung von 2'014.80 Franken zuzüglich Zins und Kosten gewehrt, die vom Steueramt der Stadt Zürich eingefordert wurde. Nachdem das Zürcher Obergericht seine Beschwerde bereits abgewiesen hatte, gelangte er an das Bundesgericht.

In seinem knappen Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass die Eingabe des Beschwerdeführers die gesetzlichen Begründungsanforderungen "offensichtlich nicht" erfüllt. Gemäss den zitierten Gesetzesartikeln muss eine Beschwerde an das Bundesgericht klar darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bei Verfassungsverletzungen gilt zudem eine erhöhte Begründungspflicht. Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren, trat das Gericht im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein.

Das Gesuch des Mannes um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde ebenfalls abgewiesen, da seine Beschwerde von vornherein als aussichtslos eingestuft wurde. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Staat Zürich und die Gemeinde erhielten hingegen keine Parteientschädigung zugesprochen, da ihnen durch das Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden war, weil das Gericht keine Stellungnahme von ihnen eingeholt hatte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-13
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Urteilsnummer: 4D_170/2025