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2025-11-13
Polnischer Arbeitnehmer scheitert mit Automatik-Forderung
Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Polen ab, der eine automatische Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ohne Antrag und Mitwirkung forderte. Die Behörden handelten korrekt.
Urteil publiziert am: 2025-11-13

Ein polnischer Staatsangehöriger, der seit 2019 mit seiner Familie in der Schweiz lebt, wehrte sich gegen das Verfahren zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Der Mann vertrat die Auffassung, dass seine Bewilligung nach dem Freizügigkeitsabkommen automatisch verlängert werden müsse, ohne dass er dafür ein Gesuch einreichen oder bei der Einwohnerkontrolle vorsprechen müsse. Er reichte daher einen Rechtsverweigerungsrekurs ein, noch bevor seine Bewilligung abgelaufen war.

Das Bundesgericht bestätigt nun das Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts und weist die Beschwerde ab. Es stellt klar, dass zwar die Aufenthaltsberechtigung nach dem Freizügigkeitsabkommen direkt aus dem Staatsvertrag folgt und deklaratorischen Charakter hat, dies aber die berechtigte Person nicht davon entbindet, sich bei den Behörden zu melden und das erforderliche Ausweispapier zu beschaffen. Das Freizügigkeitsabkommen schließe ergänzende nationale Verfahrensregeln nicht aus.

Die Schweizer Verordnung über den freien Personenverkehr sieht vor, dass Ausländerausweise zwei Wochen vor Ende der Laufzeit zur Verlängerung vorzulegen sind. Diese Regelung ist laut Bundesgericht mit dem Freizügigkeitsrecht vereinbar und nicht diskriminierend. Das Verlängerungsverfahren dient auch dazu, die Einhaltung der im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Bedingungen zu überprüfen oder die Bewilligung an eventuelle Änderungen anzupassen. Die Praxis des Migrationsamts, erst nach Einreichung eines formellen Gesuchs ein Verlängerungsverfahren einzuleiten, ist somit rechtmäßig.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-13
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Urteilsnummer: 2C_1/2025