Eine Elektro-Scooter-Fahrerin ist mit ihrer Beschwerde vor dem Bundesgericht gescheitert. Die Frau wollte erreichen, dass eine Unfallgegnerin wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt wird, nachdem die Staatsanwaltschaft Küssnacht zunächst einen Strafbefehl gegen die Unfallgegnerin erlassen hatte. Diese hatte jedoch Einsprache erhoben und war vom Bezirksgericht Küssnacht freigesprochen worden. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte später diesen Freispruch.
Das Bundesgericht entschied nun, auf die Beschwerde der Scooter-Fahrerin gar nicht erst einzutreten. Es begründete dies damit, dass die Frau im gesamten Verfahren keine konkreten Zivilansprüche geltend gemacht hatte. Eine Privatklägerin ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Obwohl die Frau Erwerbsausfall, Haushaltsschaden und Genugtuungsansprüche erwähnte, hatte sie diese weder beziffert noch beantragt, dass darüber zumindest dem Grundsatz nach entschieden wird.
Auch mit ihren prozessualen Rügen drang die Scooter-Fahrerin nicht durch. Sie hatte unter anderem eine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs gerügt. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass keine formelle Rechtsverweigerung vorlag, da die Vorinstanz auf ihre Anträge eingegangen war und diese mit einer Begründung abgewiesen hatte. Die Frage, ob die vorinstanzliche rechtliche Würdigung zutrifft, betrifft die materielle Rechtsanwendung und kann von einer Privatklägerin ohne gültige Zivilforderung nicht gerügt werden. Die Beschwerdeführerin muss die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen.