Am 10. Oktober 2025 zog ein Arbeitsloser seine Beschwerde zurück, die er ursprünglich am 2. Oktober gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft eingereicht hatte. Das Bundesgericht reagierte prompt und beschloss, das Verfahren abzuschreiben. In ihrer Verfügung vom 3. November 2025 entschied die Präsidentin der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung, Bundesrichterin Viscione, dass gemäß den gesetzlichen Bestimmungen das Verfahren infolge des Rückzugs einzustellen sei.
Die Beschwerde betraf einen Fall im Bereich der Arbeitslosenversicherung, wobei der Arbeitslose gegen das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland vorgegangen war. Das ursprüngliche Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft datierte vom 22. September 2025. Inhaltliche Details zum eigentlichen Streitgegenstand gehen aus der kurzen Verfügung nicht hervor. Es handelte sich jedoch um eine Auseinandersetzung im Bereich der Arbeitslosenversicherung.
Das Bundesgericht verzichtete in diesem Fall auf die Erhebung von Gerichtskosten. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung in Art. 66 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes, wonach bei Rückzug einer Beschwerde auf Gerichtskosten verzichtet werden kann. Die Verfügung wurde allen Beteiligten schriftlich mitgeteilt, einschließlich dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), das als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung fungiert.