Die A. AG, die sich bereits in Liquidation befindet, hat einen weiteren Rückschlag erlitten. Nachdem die Gemeinde B. im Wallis erfolgreich die Konkurseröffnung gegen das Unternehmen beantragt hatte, versuchte die Firma, sich mit einem Rechtsweg bis zum Bundesgericht gegen diese Entscheidung zu wehren. Das kantonale Gericht hatte zuvor die Beschwerde der Aktiengesellschaft abgewiesen und den Konkurs bestätigt.
In ihrem Kampf gegen den Konkurs reichte die Firma am 5. September 2025 Beschwerde beim Bundesgericht ein. Dieses forderte die Gesellschaft auf, innerhalb der gesetzten Frist eine Vorschusszahlung von 5'000 Franken für die Verfahrenskosten zu leisten. Trotz einer Fristverlängerung bis zum 17. Oktober 2025 konnte die Aktiengesellschaft die geforderte Summe nicht aufbringen.
Das Bundesgericht erklärte daraufhin die Beschwerde ohne inhaltliche Prüfung für unzulässig. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen muss ein Rechtsmittel als unzulässig abgewiesen werden, wenn die vorgeschriebene Kostenvorschusszahlung nicht erfolgt. Die Verfahrenskosten von 500 Franken wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Fall zeigt exemplarisch, wie finanzielle Hürden den Zugang zum höchsten Gericht praktisch versperren können, besonders für Unternehmen, die sich bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden.