Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen die Konkurseröffnung abgewiesen, weil die betroffene Firma den geforderten Kostenvorschuss von 5'000 Franken nicht bezahlt hat. Die GmbH in Liquidation hatte sich gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus gewehrt, das seinerseits eine frühere Beschwerde gegen die vom Kantonsgericht verfügte Konkurseröffnung abgewiesen hatte. Das Konkursverfahren war auf Antrag der Eidgenossenschaft, vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung Glarus, eingeleitet worden.
Die Firma hatte zunächst am 17. September 2025 eine als "Gesamtnachtrag und Sammel-Nachreichung" bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht eingereicht, woraufhin das separate Verfahren 5A_804/2025 eröffnet wurde. Das Bundesgericht forderte die Firma zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf und setzte ihr nach einer ersten Frist eine Nachfrist bis zum 21. Oktober 2025, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Nichtzahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Nachdem der Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt wurde, trat das Bundesgericht androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde ein. Der Abteilungspräsident entschied im vereinfachten Verfahren und auferlegte der GmbH in Liquidation die Gerichtskosten von 2'000 Franken. Diese wurden angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert. Das Urteil wurde neben den Parteien auch dem Betreibungs- und Konkursamt, dem Handelsregisteramt und dem Grundbuchamt des Kantons Glarus sowie dem Obergericht mitgeteilt.