Die Einzelrichterin am Bundesgericht hat ein Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem eine Aktiengesellschaft ihre Beschwerde zurückgezogen hatte. Die Firma hatte ursprünglich am 19. September 2025 eine Beschwerde in Strafsachen gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 2. September 2025 eingereicht. Diese betraf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft. Am 8. Oktober 2025 zog die Aktiengesellschaft ihre Beschwerde jedoch zurück.
Gemäss der Verfügung des Bundesgerichts führt der Rückzug einer Beschwerde zur Abschreibung des Verfahrens, da dieses gegenstandslos geworden ist. Dies entspricht Artikel 32 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Das Bundesgericht hat für diesen Fall keine inhaltliche Prüfung der ursprünglichen Beschwerde mehr vorgenommen.
Die Gerichtskosten für das eingestellte Verfahren wurden auf 300 Franken festgesetzt und der Aktiengesellschaft als Beschwerdeführerin auferlegt. Die Verfügung wurde neben der Beschwerdeführerin auch der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sowie dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. Das Verfahren wurde von Bundesrichterin Koch als Einzelrichterin und Gerichtsschreiber Clément bearbeitet und am 30. Oktober 2025 in Lausanne abgeschlossen.