Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der sich weigerte, Gerichtskosten aus einem früheren Eheschutz- und Scheidungsverfahren nachzuzahlen. Der Mann sollte 12'092.75 Franken entrichten, die zunächst aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege von der Gerichtskasse übernommen worden waren. Sowohl das Bezirksgericht Uster als auch das Obergericht Zürich hatten zuvor seine Einwände zurückgewiesen.
In seiner Beschwerde ans Bundesgericht brachte der Mann Argumente vor, die typisch für die Staatsverweigerer-Bewegung sind. Er behauptete unter anderem, als Person mit einer AHV-Nummer sei er lediglich ein "verwaltetes Produkt ohne eigene Rechtspersönlichkeit" und könne daher nicht Adressat eines zivilrechtlichen Urteils sein. Zudem verlangte er die "rückwirkende Invalidierung der AHVN13-Produktbezeichnung" und die "Wiederherstellung seines ursprünglichen Status als natürliche Person".
Das Bundesgericht trat auf diese Argumentation gar nicht erst ein und bezeichnete sie deutlich als Teil einer Weltanschauung aus dem Umfeld der Staatsverweigerer-Bewegung. Es stellte fest, dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig sei und keine hinreichende Begründung enthalte. Die vom Mann geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen waren zudem nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Gericht auferlegte dem Mann die Gerichtskosten von 1'500 Franken.