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2025-11-12
Vorsorgliche Beitragssicherung ohne Notlage: Kasse muss zahlen
Eine Ausgleichskasse scheitert mit ihrer Beschwerde gegen die Zahlung einer Parteientschädigung. Sie hatte zu Unrecht vorsorgliche Massnahmen zur Beitragssicherung angeordnet.
Urteil publiziert am: 2025-11-12

Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Ausgleichskasse gegen die Pflicht zur Zahlung einer Parteientschädigung abgewiesen. Die Kasse hatte gegen ein niederländisches Unternehmen eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherstellung von geschätzten Lohnbeiträgen für die Jahre 2015 bis 2018 angeordnet. Sie verpflichtete das Unternehmen zur Zahlung provisorischer Beiträge von rund 2,85 Millionen Franken plus Verzugszinsen von über 800'000 Franken, während das Einspracheverfahren noch lief.

Das betroffene Unternehmen erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Zürich. Während des laufenden Verfahrens konnten die definitiven Beiträge jedoch festgesetzt werden, wodurch die ursprüngliche Verfügung gegenstandslos wurde. Das kantonale Gericht schrieb den Fall ab, sprach dem Unternehmen aber eine Parteientschädigung von 2'500 Franken zu, weil die vorsorgliche Massnahme ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden sei.

Das Bundesgericht bestätigte nun diesen Entscheid. Es stellte fest, dass selbst wenn eine analoge Anwendung der Bestimmungen zu vorsorglichen Massnahmen grundsätzlich möglich wäre, die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Insbesondere fehlte es an der erforderlichen Dringlichkeit, da keine Hinweise auf Zahlungsschwierigkeiten des Unternehmens vorlagen und somit kein unmittelbarer Beitragsverlust drohte. Das Gericht betonte, dass das Unternehmen mit seiner Beschwerde gegen die vorsorgliche Massnahme höchstwahrscheinlich Erfolg gehabt hätte. Die Tatsache, dass das Unternehmen durch mangelnde Mitwirkung Verzögerungen verursacht hatte, ändere nichts daran, dass die Kasse eine unzulässige Anordnung getroffen habe.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-12
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Urteilsnummer: 9C_451/2025