Eine Frau aus dem Ausland, die seit 1997 in der Schweiz lebt und zuletzt in der Produktion eines Betriebes arbeitete, meldete sich 2013 wegen anhaltender Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung an. Nach umfangreichen medizinischen Abklärungen, darunter zwei polydisziplinären Gutachten, ermittelte die IV-Stelle Zürich einen Invaliditätsgrad von 33 Prozent und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente, wofür mindestens 40 Prozent erforderlich wären.
Die Frau zog den Fall bis vor Bundesgericht, das nun die Entscheide der Vorinstanzen bestätigt hat. Die Richter in Lausanne stützten sich dabei auf die medizinischen Gutachten, insbesondere das sogenannte Videmus-Gutachten. Dieses stellte fest, dass der Frau eine angepasste leichte Tätigkeit mit 70-prozentiger Präsenzzeit bei 100-prozentiger Leistungsfähigkeit zumutbar sei. Besonders schwerwiegend war der gutachterliche Befund einer "mit hoher Wahrscheinlichkeit" vorliegenden Aggravation oder gar Simulation der Beschwerden.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die neurologischen Einschränkungen der Frau zwar die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit unmöglich machten, ihr jedoch eine optimal angepasste Tätigkeit ohne ständiges Sitzen oder Stehen und ohne schweres Heben zumutbar sei. Weder die von der Frau vorgebrachten mangelhaften Sprachkenntnisse noch ihre lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigten einen Abzug vom Tabellenlohn. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte der Frau die Gerichtskosten von 800 Franken.