Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Genfer Bürgers als unzulässig abgewiesen, weil er die geforderte Vorschusszahlung von 3'000 Franken nicht geleistet hatte. Der Mann hatte sich gegen einen Entscheid der Genfer Beschwerdekammer gewandt, die auf seinen Rekurs gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten war. Das Verfahren wurde damit ohne inhaltliche Prüfung beendet.
Nach Eingang der Beschwerde hatte das Bundesgericht dem Mann zunächst eine Frist bis zum 7. Oktober 2025 gesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen. Als keine Zahlung einging, wurde eine Nachfrist bis zum 23. Oktober gewährt mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Beschwerde bei Nichtzahlung als unzulässig zurückgewiesen würde. Diese Mitteilung wurde dem Mann per Gerichtspost zugestellt, kam jedoch nach sieben Tagen mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück.
Gemäß Bundesgericht gilt die Mitteilung trotzdem als zugestellt, da der Mann nach der Mitteilung seiner Anwältin, dass sie ihn nicht mehr vertrete, mit Post an seine Privatadresse rechnen musste. Da weder die Zahlung erfolgte noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde, wies das Gericht die Beschwerde als offensichtlich unzulässig ab. Die Verfahrenskosten von 500 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Bundesgericht entschied in vereinfachtem Verfahren ohne weitere inhaltliche Prüfung der Beschwerde.