Das Bundesgericht hat eine Revisionsanfrage eines Mannes abgewiesen, der versuchte, ein früheres Urteil in einem Scheidungsverfahren anfechten zu lassen. Der Mann hatte behauptet, das Gericht habe in seinem ursprünglichen Urteil vom 2. September 2025 wesentliche Argumente aus seinem Rekurs falsch interpretiert oder gänzlich übersehen. Insbesondere kritisierte er, dass seine Eingabe fälschlicherweise als "superprovisorisch" eingestuft worden sei und dass sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.
In seiner Begründung stellte das Bundesgericht klar, dass die vom Mann vorgebrachten Argumente keinen gültigen Revisionsgrund darstellen. Nach Artikel 121 des Bundesgerichtsgesetzes kann eine Revision nur erfolgen, wenn das Gericht durch Unachtsamkeit wichtige Fakten aus den Akten nicht berücksichtigt hat. Die angeblich unzureichende Behandlung von Rechtsargumenten stellt jedoch keinen solchen Revisionsgrund dar, da Argumente keine "relevanten Fakten" im Sinne des Gesetzes sind.
Das Gericht betonte zudem, dass der Mann in Wirklichkeit versuchte, die rechtliche Beurteilung des Falls neu aufzurollen, was im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht zulässig ist. Das Revisionsverfahren sei nicht dazu gedacht, eine neue Debatte über die Richtigkeit der ursprünglichen Entscheidung zu eröffnen. Da die Revision von Anfang an aussichtslos war, wurde auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt und die Gerichtskosten von 1'500 Franken wurden ihm auferlegt.