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2025-11-12
Unzureichend begründeter Rekurs kostet Mann 500 Franken
Ein Beschwerdeführer scheitert vor Bundesgericht, weil er seinen Rekurs nicht richtig begründet hat. Er wollte gegen eine Nicht-Anhandnahme vorgehen, die ihm eigentlich nützte.
Urteil publiziert am: 2025-11-12

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes als unzulässig abgewiesen, der sich gegen eine für ihn eigentlich vorteilhafte Entscheidung der Berner Justiz gewehrt hatte. Der Mann hatte beim Bundesgericht Rekurs eingelegt, nachdem der Präsident der Strafkammer des Berner Obergerichts seine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme-Verfügung der Staatsanwaltschaft für unzulässig erklärt hatte. Diese Nichtanhandnahme betraf eine gegen ihn selbst gerichtete Anzeige – war also grundsätzlich zu seinen Gunsten ausgefallen.

In seiner Beschwerde ans Bundesgericht behauptete der Mann lediglich eine Verletzung verschiedener Verfassungs- und Verfahrensrechte, ohne jedoch auf die entscheidenden Punkte einzugehen. Er setzte sich nicht mit der Begründung des Obergerichts auseinander, wonach er als Begünstigter der Nichtanhandnahme gar keine Beschwerdelegitimation besaß. Auch zur Frage, welches rechtlich geschützte Interesse er an einer Anfechtung haben könnte, äußerte er sich nicht. Das Obergericht hatte zwar angemerkt, dass er eventuell ein Interesse an einer Entschädigung gehabt haben könnte, doch hatte er diesbezüglich keine Rüge erhoben.

Das Bundesgericht erklärte den Rekurs daher als offensichtlich unzulässig und wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos gewesen sei. Der Mann muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken tragen, wobei das Gericht seine offenbar nicht günstige finanzielle Situation bei der Festsetzung der Kosten berücksichtigt hat. Das Urteil zeigt, wie wichtig eine sachgerechte und auf den konkreten Fall bezogene Begründung bei Beschwerden an höhere Instanzen ist.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-12
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Urteilsnummer: 7B_741/2025