Ein Ehepaar aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden ist mit dem Versuch gescheitert, seine bereits rechtskräftige Steuerveranlagung für 2022 nachträglich anpassen zu lassen. Die Steuerpflichtigen hatten nach einer amtlichen Neuschätzung ihrer Liegenschaft im Mai 2024 ein Revisionsbegehren gestellt. Der neue Schätzwert lag mit 1,02 Millionen Franken deutlich unter dem in der Steuerveranlagung 2022 angesetzten Wert von 1,1 Millionen Franken. Zudem argumentierten sie, der Eigenmietwert sei nur für viereinhalb Monate anzurechnen, da sie nicht das ganze Jahr in der Liegenschaft gewohnt hätten.
Das Bundesgericht folgte der Argumentation der Vorinstanzen und wies die Beschwerde ab. Es betonte, dass eine neue Liegenschaftsschätzung grundsätzlich keine "erhebliche Tatsache" darstelle, die eine Revision rechtfertigen würde. Die kantonale Steuergesetzgebung sehe für Neu- und Umbauten eine provisorische Bewertungsmethode vor, bis eine amtliche Schätzung vorliegt. Schätzungen seien zudem naturgemäß mit Ungenauigkeiten verbunden und könnten daher keine neuen Tatsachen im Sinne des Revisionsrechts schaffen.
Auch den Einwand bezüglich der verkürzten Wohndauer ließ das Gericht nicht gelten. Die falsche Berücksichtigung der Wohndauer stelle keinen bloßen "Kanzleifehler" dar, der eine Berichtigung erlauben würde. Vielmehr handle es sich um eine inhaltliche Frage der Willensbildung der Steuerverwaltung. Berichtigungsfähige Kanzleifehler beträfen nur Fehler bei der "Handarbeit", nicht aber bei der "Kopfarbeit", also bei der rechtlichen oder tatsächlichen Würdigung eines Sachverhalts. Das Bundesgericht stellte klar: Es ist nicht Zweck des Revisionsverfahrens, im ordentlichen Verfahren Versäumtes nachzuholen.