Ein Elternpaar mit fünf Kindern, darunter drei Minderjährige, stritt vor Bundesgericht über die Höhe der Unterhaltsbeiträge in einem Scheidungsverfahren. Besonders umstritten war die Frage, ob der Vater mit seiner neuen Partnerin im Konkubinat lebt. Dies hätte Auswirkungen auf seinen Grundbedarf, der sich von 1'200 auf 1'000 Franken reduzieren würde – und damit die verfügbaren Mittel für Unterhaltszahlungen erhöhen könnte.
Die Mutter hatte schriftliche Zeugenaussagen vorgelegt und die Anhörung der Kinder beantragt, um das Konkubinat zu beweisen. Die Vorinstanz hatte diese Beweise jedoch für unzulässig erklärt. Das Bundesgericht hielt nun fest, dass in familienrechtlichen Verfahren, in denen es um das Wohl der Kinder geht, die Beweismittel frei sind und nicht auf die im Zivilprozessrecht aufgelisteten beschränkt werden dürfen. Die Vorinstanz hätte daher die Beweismittel nicht einfach ablehnen dürfen.
Die Richter in Lausanne gaben der Mutter in diesem Punkt Recht und wiesen die Sache zur Neubeurteilung zurück. Allerdings wurden ihre weiteren Beschwerden abgewiesen: Weder war es willkürlich, ihr ab August 2025 ein hypothetisches Einkommen von 30 Prozent anzurechnen, noch die Pflegeentschädigung für das behinderte Kind teilweise dem Vater zuzusprechen. Der Vater betreut das Kind, das unter schwerer Epilepsie leidet, während seiner Besuchszeiten selbst und hat daher Anspruch auf einen Teil der Entschädigung.