Das Bundesgericht hat eine Beschwerde einer Mutter abgewiesen, die sich gegen die Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts für ihr vierjähriges Kind wehrte. Die Frau hatte argumentiert, dass zwischen ihr und dem Kindsvater ein schwerwiegender Dauerkonflikt mit völliger Kommunikationsunfähigkeit bestehe, der sich bei gemeinsamem Sorgerecht noch verstärken und negativ auf das Kindeswohl auswirken würde. Insbesondere befürchtete sie Pattsituationen bei wichtigen Entscheidungen und einen Loyalitätskonflikt für das Kind.
Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern nicht ausreichten, um vom gesetzlichen Grundsatz des gemeinsamen Sorgerechts abzuweichen. Die Probleme seien zu einem erheblichen Teil auf die Krankheit der Mutter zurückzuführen und bestünden unabhängig von der Regelung des Sorgerechts. Zudem nehme der Vater sein Besuchsrecht regelmässig wahr und pflege eine vertraute Beziehung zum Kind. Die Vorinstanz hatte auch festgestellt, dass für das Kind bereits eine Beistandschaft besteht, die bei Entscheidungen Hilfestellung leisten kann.
Nach Bundesgerichtspraxis soll vom Grundsatz des gemeinsamen Sorgerechts nur in engen Ausnahmefällen abgewichen werden. Ein Konflikt zwischen den Eltern allein reicht nicht aus; entscheidend ist, ob sich dieser konkret auf das Kindeswohl auswirkt und ob die Alleinzuteilung eine Entlastung der Situation herbeiführen würde. Da die Belassung der alleinigen Sorge bei der Mutter die Situation nicht verbessern würde und keine spürbare Verstärkung des Konflikts durch das gemeinsame Sorgerecht zu erwarten sei, wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und bestätigte das gemeinsame Sorgerecht beider Eltern.