Ein Ehepaar aus Appenzell Ausserrhoden ist mit seiner Klage auf Einräumung eines Fahrwegrechts zu ihrem Wohnhaus vor dem Bundesgericht gescheitert. Die Eigentümer des abgelegenen Grundstücks, das vollständig von einem Nachbargrundstück umschlossen wird, wollten eine Zufahrt für Autos über das Grundstück ihres Nachbarn durchsetzen. Bisher existiert nur ein 180 Meter langer Fussweg mit 35 Metern Höhendifferenz, der zu einem Parkplatz führt.
Das Bundesgericht bestätigte die Urteile der kantonalen Instanzen und wies die Beschwerde ab. Die Richter begründeten ihren Entscheid damit, dass das Grundstück in der Landwirtschaftszone liegt und nicht in einem Wohn-, Ferien- oder Streusiedlungsgebiet. Nach geltendem Recht besteht nur für Grundstücke in solchen Zonen ein Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt mit Motorfahrzeugen. Ausserhalb dieser Gebiete reicht gemäß Bundesgericht ein Fussweg aus, solange Ausnahmetransporte für Möbel, Heizmaterial und ähnliches möglich bleiben.
Die Argumentation der Kläger, ihr Grundstück befinde sich im Streusiedlungsgebiet, das für den Kanton Appenzell-Ausserrhoden charakteristisch sei, überzeugte das Gericht nicht. Auch ihr Eventualantrag auf ein beschränktes Fahrwegrecht, das nur bei geeigneten Witterungs- und Bodenverhältnissen genutzt werden dürfte, wurde abgelehnt. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Nutzung eines Wohnhauses in der Landwirtschaftszone durch landwirtschaftsfremde Personen grundsätzlich nicht als bestimmungsgemässe Nutzung gilt, die einen Anspruch auf ein Notwegrecht begründen würde.