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2025-11-12
Nach 30 Jahren: Kosovarin verliert Schweizer Niederlassung wegen Auszeit
Eine Kosovarin verbrachte 2021/2022 mehr Zeit bei ihrem kranken Ehemann im Kosovo als in der Schweiz. Das Bundesgericht bestätigt: Ihre Niederlassungsbewilligung ist damit erloschen.
Urteil publiziert am: 2025-11-12

Seit 1993 lebte die Kosovarin in der Schweiz, erhielt 2013 die Niederlassungsbewilligung und zog vier Kinder gross. Doch als ihr Ehemann 2020 in den Kosovo zurückkehrte, verbrachte sie zwischen März 2021 und September 2022 insgesamt 368 Tage bei ihm – deutlich mehr als ihre 184 Tage in der Schweiz. Das Migrationsamt des Kantons Zürich stellte daraufhin das Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung fest und wies sie aus.

Die Frau wehrte sich durch alle Instanzen und argumentierte, sie habe ihren Lebensmittelpunkt nie in den Kosovo verlegt. Ihre Kinder und Enkel lebten alle in der Schweiz, und sie sei nur wegen der Krankheit ihres Mannes und mehrerer Todesfälle in der Familie regelmäßig in ihre Heimat gereist. Das Bundesgericht folgte jedoch der Vorinstanz: Nach Art. 61 AIG erlischt eine Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten Auslandsaufenthalt, wenn keine Abmeldung erfolgt.

Entscheidend war, dass die Schweiz-Aufenthalte der Frau als "bloss vorübergehend" eingestuft wurden und damit den Fristablauf nicht unterbrachen. Dafür sprachen mehrere Faktoren: Die Aufenthalte in der Schweiz dauerten anfangs nie länger als drei Wochen, ihr Ehemann lebte im Kosovo, und sie reiste nach eigenen Angaben hauptsächlich für Arzttermine in die Schweiz. Auch ihre mangelhaften Deutschkenntnisse trotz jahrzehntelangem Aufenthalt, fehlende Erwerbstätigkeit seit 2020 und Schulden von über 84'000 Franken sprachen gegen eine aussergewöhnlich gute Integration, die einen neuen Aufenthaltstitel gerechtfertigt hätte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-12
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Urteilsnummer: 2C_92/2025