Ein Mann, der an einer Demonstration in Basel teilgenommen und dabei angeblich einen Polizisten verletzt haben soll, hat vor dem Bundesgericht eine Niederlage erlitten. Er wehrte sich gegen die von der Basler Staatsanwaltschaft angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Analyse. Nach einer Hausdurchsuchung und seiner Festnahme Ende Januar 2024 waren bei ihm Fotos, Finger- und Handabdrücke sowie ein Wangenschleimhautabstrich für eine DNA-Analyse genommen worden.
Der Beschwerdeführer verlangte die vollständige Aufhebung dieser Massnahmen sowie die Vernichtung aller erhobenen Daten und die Löschung allfälliger Einträge in Datenbanken. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies seine Beschwerden jedoch ab. Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht und forderte die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie der erkennungsdienstlichen Massnahmen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Es begründete dies damit, dass es sich um einen Zwischenentscheid handle, der nur unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar sei. Die angeordneten Zwangsmassnahmen dienten einzig der Aufklärung der Straftaten, deren der Beschwerdeführer im laufenden Verfahren verdächtigt wird, und hätten keine eigenständige Bedeutung über das Strafverfahren hinaus. Der Mann habe zudem nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern ihm ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil entstehen könnte. Er wird die Rechtmässigkeit der Massnahmen erst im Hauptverfahren in Frage stellen können.