Das Bundesgericht hat am 2. Oktober 2025 entschieden, nicht auf die Beschwerde eines Mannes einzutreten, der sich gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wehrte. Der Beschwerdeführer hatte zunächst beim Zürcher Obergericht Beschwerde eingelegt, die am 30. Mai 2025 abgewiesen wurde. Auch sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wurde vom Obergericht abgelehnt.
In ihrer Begründung erklärt Bundesrichterin Koch als Einzelrichterin, dass die Eingabe des Mannes die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfülle. Insbesondere fehlten Ausführungen zu einem Zivilanspruch, der für die Legitimation des Beschwerdeführers notwendig gewesen wäre. Auch seien keine formellen Rügen erhoben worden, die unabhängig von der fehlenden Legitimation hätten geprüft werden können. Weitere Eingaben, die der Mann nach Ablauf der Beschwerdefrist einreichte, wurden als unbeachtlich erklärt.
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass es nicht zuständig sei, über den Verfahrensgegenstand der vorinstanzlichen Entscheidung hinausgehende Anträge zu behandeln, wie etwa das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens. Auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei das Gericht betonte, seinen finanziellen Verhältnissen bei der Bemessung Rechnung getragen zu haben.