Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Obergerichts Graubünden abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte sich ursprünglich gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden gewehrt. Nachdem das Obergericht auf seine Beschwerde nicht eintrat, wandte er sich mit einer Eingabe an den Präsidenten des Obergerichts, der diese an das Bundesgericht weiterleitete.
Die Einzelrichterin des Bundesgerichts stellte fest, dass die Eingabe die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht erfüllte. Insbesondere fehlten Ausführungen zu einem Zivilanspruch, der den Beschwerdeführer zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert hätte. Auch brachte er keine formellen Rügen vor, die unabhängig von seiner Legitimation in der Sache hätten geprüft werden können – was in der Rechtsprechung als "Star-Praxis" bekannt ist.
Aufgrund der unzureichenden Begründung entschied das Bundesgericht, im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil verdeutlicht, dass das Bundesgericht strenge formale Anforderungen an Beschwerden stellt und diese bei Nichterfüllung ohne eingehende Prüfung abweisen kann.