Ein im Ausland lebender Schweizer Bürger ist mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung seiner IV-Rentenansprüche vor dem Bundesgericht gescheitert. Das Gericht trat auf sein Rechtsmittel gar nicht erst ein, da die eingereichte Beschwerde grundlegende formale Mängel aufwies. Der Mann hatte es versäumt, konkret darzulegen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Bundesrecht verletzen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte zuvor die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland bestätigt, wonach kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestand. Dabei stützte sich das Gericht massgeblich auf ein polydisziplinäres Gutachten des Aerztlichen Begutachtungsinstituts in Basel. Der Versicherte brachte in seiner Beschwerde ans Bundesgericht zwar einige Rechtsverletzungen vor, jedoch nicht hinreichend sachbezogen und ohne auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanz einzugehen.
Das Bundesgericht betonte in seinem Urteil, dass es nicht ausreicht, lediglich die eigene Sichtweise darzulegen. Vielmehr müsse in gedrängter Form konkret aufgezeigt werden, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden seien. Aufgrund des offensichtlichen Begründungsmangels entschied das Gericht im vereinfachten Verfahren, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen, wobei das Gericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete.