Das Bundesgericht hat ein Revisionsgesuch gegen einen seiner eigenen Entscheide abgewiesen. Der Gesuchsteller hatte versucht, ein Urteil vom September 2025 aufheben zu lassen, mit dem das Gericht auf seine Beschwerde nicht eingetreten war. Der Fall geht auf eine Klage zurück, die der Mann im Dezember 2024 beim Handelsgericht Zürich eingereicht hatte. Nachdem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, bezahlte er den geforderten Gerichtskostenvorschuss auch nach Nachfrist nicht, worauf das Handelsgericht auf seine Klage nicht eintrat.
In seinem Revisionsgesuch machte der Mann verschiedene Verfahrensverstöße geltend und forderte neben der Aufhebung des Urteils auch eine Entschädigung von über 84'000 Franken. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass die Revision eines Entscheids nur aus den im Bundesgerichtsgesetz abschließend aufgezählten Gründen möglich ist. Keiner dieser Gründe lag nach Ansicht des Gerichts vor: Weder wurden Vorschriften über die Besetzung des Gerichts verletzt, noch blieben Anträge unbeurteilt. Auch fehlte ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, auf das sich der Gesuchsteller hätte stützen können.
Das Bundesgericht trat auf das Revisionsgesuch mangels ausreichender Begründung nicht ein und wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren ab. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden dem Gesuchsteller auferlegt. Bemerkenswert ist, dass das Gericht den Mann ausdrücklich darauf hinwies, dass weitere Eingaben gleicher Art in derselben Sache künftig ohne Antwort abgelegt würden – ein deutliches Signal, dass das Gericht die Angelegenheit als endgültig erledigt betrachtet.