Ein Mann aus dem Kanton Thurgau hat seine Chance auf eine gerichtliche Überprüfung seines Falls vor dem Bundesgericht verpasst. Er hatte gegen einen Entscheid des Thurgauer Verwaltungsgerichts in einer Arbeitslosenversicherungssache Beschwerde eingelegt, jedoch die notwendigen Beilagen nicht eingereicht. Das Bundesgericht setzte ihm daraufhin eine Nachfrist bis zum 25. September 2025, um diese Unterlagen nachzureichen.
Als der Arbeitslose auch innerhalb dieser Nachfrist die fehlenden Dokumente nicht einreichte, entschied das höchste Gericht der Schweiz in einem vereinfachten Verfahren, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid mit einem Formmangel gemäss Artikel 42 des Bundesgerichtsgesetzes. Die fehlenden Beilagen wurden als wesentlicher Bestandteil einer vollständigen Beschwerde angesehen.
Bemerkenswert ist, dass das Gericht trotz des Nichteintretens auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete. Dies erfolgte in Anwendung von Artikel 66 des Bundesgerichtsgesetzes. Der am 28. Oktober 2025 gefällte Entscheid wurde allen beteiligten Parteien sowie dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Damit ist der Rechtsweg für den Arbeitslosen in dieser Angelegenheit endgültig ausgeschöpft.