Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde eines Ehepaars aus Uster nicht eingetreten, das sich gegen die Rückforderung von Sozialhilfegeldern in Höhe von 512.85 Franken zur Wehr setzen wollte. Die Stadt Uster hatte diese Rückforderung im September 2024 beschlossen, und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid im September 2025. Die Betroffenen zogen den Fall daraufhin vor das höchste Schweizer Gericht.
In seinem Urteil vom 28. Oktober 2025 begründete das Bundesgericht die Nichtannahme der Beschwerde mit erheblichen formalen Mängeln. Die Richter stellten fest, dass die Beschwerdeführer lediglich ihre bereits vor dem kantonalen Gericht vorgebrachten Argumente wiederholten, ohne konkret darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht in seinem Urteil Bundesrecht oder Verfassungsrechte verletzt haben soll. Eine solche qualifizierte Begründung wäre jedoch notwendig gewesen, da die Verletzung von kantonalem Recht allein keinen Beschwerdegrund darstellt.
Das Bundesgericht betonte in seiner Entscheidung, dass bei Beschwerden gegen Urteile, die auf kantonalem Recht basieren, klar und detailliert dargelegt werden muss, welche verfassungsmäßigen Rechte verletzt wurden. Die bloße Wiederholung früherer Argumente oder eine allgemeine Kritik am Urteil der Vorinstanz reichen nicht aus. Obwohl die Beschwerdeführer auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machten, fehlte auch hier eine ausreichende Begründung. Das Gericht verzichtete allerdings auf die Erhebung von Gerichtskosten, wodurch der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wurde.