Ein Mann erbte von seinem verstorbenen Bruder und wurde daraufhin von der Sozialversicherungsanstalt Zürich zur Rückerstattung von Beihilfen und Gemeindezuschüssen in Höhe von ursprünglich 139'343 Franken verpflichtet. Diese Leistungen hatte der Verstorbene rechtmässig bezogen. Nach einer Einsprache reduzierte die Behörde die Forderung auf 84'000 Franken. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde des Erben teilweise gut und wies die Sache zur genaueren Abklärung der Höhe des Nachlasses an die Behörde zurück.
Der Erbe gelangte mit seiner Beschwerde ans Bundesgericht und machte geltend, die Rückforderung sei verjährt. Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid als Zwischenentscheid, da die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde und dieser noch ein Entscheidungsspielraum verblieb. Solche Entscheide können nur unter bestimmten Voraussetzungen selbstständig angefochten werden.
Das Bundesgericht verneinte diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall. Es stellte klar, dass der Erbe keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleide, da er die Frage der Verjährung zu einem späteren Zeitpunkt noch beim Bundesgericht thematisieren könne. Auch würde eine Gutheissung der Beschwerde kein weitläufiges Beweisverfahren ersparen. Das Gericht trat daher auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Erben die Gerichtskosten von 300 Franken. Der Streit um die Rückforderung muss nun vor der kantonalen Instanz fortgesetzt werden.