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2025-11-11
Streit um Verfahrenskosten erledigt sich durch Zahlung selbst
Zwei Frauen erhoben Beschwerde gegen eine geforderte Kostenvorschusszahlung in einem Kuratelverfahren. Das Bundesgericht strich den Fall, nachdem eine der Beschwerdeführerinnen zahlte.
Urteil publiziert am: 2025-11-11

Im Kanton Genf verlangte die Aufsichtskammer des Gerichtshofs von zwei Frauen einen Kostenvorschuss von 400 Franken in einem Verfahren, das den Wechsel eines Kurators betraf. Die Frist zur Bezahlung war auf den 28. Oktober 2025 festgesetzt. Gegen diese Vorschussforderung legten die beiden Frauen am 21. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragten gleichzeitig die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde.

Während das Verfahren noch hängig war, informierte die Gerichtsschreiberin der kantonalen Instanz das Bundesgericht darüber, dass eine der beiden Beschwerdeführerinnen den geforderten Betrag am 22. Oktober 2025 dennoch bezahlt hatte. Diese Zahlung machte das laufende Beschwerdeverfahren gegenstandslos, da der strittige Punkt – die Pflicht zur Bezahlung des Kostenvorschusses – durch die freiwillige Erfüllung erledigt war.

Der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesgerichts entschied daher, das Verfahren als gegenstandslos zu erklären und es aus dem Register zu streichen. In seiner Begründung wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit behalten, die Rechtmäßigkeit des Kostenvorschusses später im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anzufechten. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles verzichtete das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde als gegenstandslos erklärt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-11
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Urteilsnummer: 5A_903/2025