Der brasilianische Staatsangehörige, der nach eigenen Angaben auch einen italienischen Pass besitzt, kam 2020 mit seiner portugiesisch-brasilianischen Ehefrau und der gemeinsamen Tochter in die Schweiz. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Frau. Nachdem die Ehe 2023 rechtskräftig geschieden wurde, widerrief der Kanton Bern seine Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diese Entscheidung.
Der Mann versuchte, sich auf seine italienische Staatsbürgerschaft zu berufen, um als EU-Bürger ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erhalten. Das Verwaltungsgericht prüfte diesen Anspruch, kam jedoch zum Schluss, dass er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, wie es das Freizügigkeitsabkommen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit verlangt. Auch ein Härtefall nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz wurde verneint, da seine Rückkehr nach Brasilien als zumutbar erachtet wurde.
Seine Beschwerde an das Bundesgericht reichte der Mann verspätet und ohne ausreichende Begründung ein. Er setzte sich nicht mit den entscheidenden Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinander, insbesondere nicht mit der Feststellung, dass ihm die finanziellen Mittel für ein Aufenthaltsrecht fehlen. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein und wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. Nach nur fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz wurde eine Rückkehr in sein Heimatland als zumutbar erachtet.