Eine Frau wurde von einem Unternehmen für eine Schuld von 34'562 Franken belangt, die durch einen Verlustschein dokumentiert war. Die Frau bestritt die Forderung und behauptete, die Schuld stamme von ihrem verstorbenen Ehemann, der ihre Unterschrift gefälscht habe. Der zuständige Gerichtspräsident in Locarno wies ihren Einspruch jedoch vorläufig ab und hielt fest, dass die Frau aktiv am Verfahren teilgenommen hatte, das zum Verlustschein führte. Daher erschien ihre Behauptung, vom zugrundeliegenden Vertrag nichts zu wissen, unglaubwürdig.
Die Frau legte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Tessiner Kantonsgericht ein. Dieses trat jedoch auf ihre Beschwerde gar nicht ein, da sie sich nicht mit den Argumenten des erstinstanzlichen Urteils auseinandergesetzt hatte, wie es die Zivilprozessordnung verlangt. Sie hatte lediglich pauschal wiederholt, nichts von der Schuld zu wissen, und die fehlende Vorlage von Dokumenten bemängelt, die die Gültigkeit der Forderung und die Echtheit der Unterschrift belegen sollten.
Die Frau zog den Fall weiter ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie eine grafologische Untersuchung der angeblich gefälschten Unterschrift. Das Bundesgericht wies ihre Beschwerde jedoch als unzulässig zurück. Die Richter begründeten dies damit, dass die Frau in ihrer Beschwerde nicht auf den zentralen Vorwurf des Kantonsgerichts eingegangen war, wonach ihre Beschwerde den formellen Anforderungen nicht genügte. Stattdessen hatte sie lediglich ihre früheren Behauptungen wiederholt, ohne sich mit den Argumenten der Vorinstanz auseinanderzusetzen, wie es das Bundesgerichtsgesetz verlangt.