Ein Bürger aus Muttenz ist mit seinem Versuch gescheitert, gegen eine verfahrensleitende Anordnung im Zusammenhang mit der Gemeindeversammlung vom 17. Juni 2025 vorzugehen. Er hatte ursprünglich beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Stimmrechtsbeschwerde gegen Vorgänge bei der Gemeindeversammlung eingereicht. Als die zuständige Finanz- und Kirchendirektion ihn aufforderte, Auskunft über eventuelle Rügen an die Versammlungsleitung zu geben, erhob er Beschwerde gegen diese Aufforderung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft.
Nachdem das Kantonsgericht auf seine Beschwerde nicht eintrat, wandte sich der Mann an das Bundesgericht. Er forderte, seine beiden ursprünglichen Beschwerden sollten getrennt behandelt werden, und beantragte zudem eine Herabsetzung der Gerichtskosten. Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass Zwischenentscheide nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen selbständig anfechtbar sind.
Das Gericht betonte, dass eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nur zulässig ist, wenn dieser einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde. Keine dieser Voraussetzungen sei im vorliegenden Fall erfüllt gewesen. Selbst wenn das Bundesgericht die Beschwerde gutheissen würde, hätte der Regierungsrat nach wie vor einen Endentscheid zu fällen. Das Bundesgericht trat daher auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von 500 Franken.